Satzung

Satzung des Studienkreises für nachhaltige Wirtschaftsentwicklung – SNW 

§ 1 Name, Sitz, Zweck 

(1) Der Name des Vereins lautet: Studienkreis für nachhaltige Wirtschaftsentwicklung – SNW

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“

(2) Er hat seinen Sitz in HANAU.

(3) Der Zweck des Vereins ist gemeinnützig

(4) Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

1. Die Förderung der internationalen Verbreitung des Nachhaltigkeitsgedankens, des länderübergreifenden Wissenstransfers und Ideentauschs.

2. Die Förderung von studienbasierten Initiativen im Bereich der globalen nachhaltigen Wirtschaftsentwicklung und Unterstützung von Einzelpersonen bei der Durchführung entsprechender Projekte.

§ 2 Gemeinnützigkeit  

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 § 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge 

(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede voll geschäftsfähige, natürliche Person oder jede juristische Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.

(2) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft 

(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

(3) Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.

§ 5 Die Organe des Vereins 

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Der Vorstand 

(1) Der Vorstand nach § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem Schriftführer.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.

(3) Der Verein wird nach außen vertreten durch den ersten Vorsitzenden jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

(4) der Vorstand ist verantwortlich für:

1. die Führung der laufenden Geschäfte,

2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

3. die Verwaltung des Vereinsvermögens,

4. die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,

5. die Buchführung,

6. die Erstellung des Jahresberichts,

7. die Vorbereitung und

8. die Einberufung der Mitgliederversammlung.

§ 8 Kassenprüfung  

Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind, auf die Dauer von zwei Jahren. Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung.

Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 7 Die Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung 

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

1. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,

2. die Wahl der Kassenprüfer,

3. die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste

Geschäftsjahr,

4. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,

5. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages und

6. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,

(2) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt.

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Der Einladung ist sind eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen.

(3) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 beschlossen werden.

§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung  

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies im Dienste der Vereinsinteressen erforderlich erscheint, oder wenn die Einberufung von mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen bei einem Vorstandsmitglied verlangt wird. In dringlichen Fällen kann in der außerordentlichen Mitgliederversammlung auch über Satzungsänderungen entschieden werden.

§ 9 Auflösung des Vereins, Liquidatoren

(1) Bei Auflösung des Vereins oder sonstiger rechtlicher Beendigung fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder deren Rechtsnachfolger.

Das Vereinsvermögen ist ausschließlich zu dem in §1 dieser Satzung definierten Zweck zu verwenden.

(2) Als Liquidatoren werden der erste Vorsitzende und der Schatzmeister bestellt.

Von der Gründerversammlung einstimmig beschlossen.